Landesverband Psychiatrie-Erfahrener
Nordrhein-Westfalen e.V.
Satzung
Präambel
Die Gründer und Gründerinnen dieses Landesverbandes rufen alle Psychiatrie-Erfahrenen auf, sich vor Ort zusammenzuschließen, um ihre eigenen Sichtweisen und Erfahrungen mit der Psychiatrie in all ihren Formen zum Ausdruck zu bringen, eigene Ziele und Forderungen in der Öffentlichkeit zu formulieren und ihre Interessen durchzusetzen.
Sie treten dafür ein, dass
- die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte auf Schutz der Menschenwürde und Persönlichkeit auch für sie, insbesondere bei Anwendung psychiatrischer Maßnahmen, Geltung haben
- die Hilfegarantien im Sozialrecht auch für sie umfassende Gültigkeit bekommen
- sie in die zukünftige Planung und den Aufbau psychosozialer und psychiatrischer Hilfeangebote auf allen Ebenen als gleichberechtigte Partnerinnen und Partner mit einbezogen werden
- in erster Linie die Hilfe zur Selbsthilfe gefördert und die Selbstverantwortung gestärkt wird. Dies bedeutet auch die Zuweisung öffentlicher Mittel, gegebenenfalls durch Umwidmung bisher an die Psychiatrie geflossener Gelder.
Sie verstehen sich dabei ausdrücklich auch als Interessenvertreter derjenigen, die aufgrund jahrzehntelanger Hospitalisierung in Anstalten und Heimen die Arbeit des Landesverbandes nicht aktiv mitgestalten, wohl aber, in der Meinungsbildung vor Ort, mit begleiten.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verband führt den Namen „LANDESverband Psychiatrie-Erfahrener NORDRHEIN-WESTFALEN e.V.“ Abgekürzt: LPE NRW e.V.
- Er hat seinen Sitz in Bochum.
- Der Verband ist unter der Nummer 3557 beim Amtsgericht Bochum ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele
Als Zusammenschluss von Psychiatrie-Erfahrenen auf Orts- und Landesebene hat der Verband den Zweck der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere,
- durch die Vertretung der Interessen von Psychiatrie-PatientInnen und ehemaligen Psychiatrie-PatientInnen mit dem Ziel, nicht-psychiatrische Hilfsangebote entstehen zu lassen. Wo dies nicht möglich ist, ist das Ziel eine andere, gewaltfreie Psychiatrie, in der die verfassungsrechtlich geschützte Würde des Menschen auch Psychiatrie-PatientInnen gegenüber geachtet wird und in der sie als integraler Bestandteil der Gesellschaft gesehen werden.
- dadurch, dass wir gesundheitspolitisch wirken auf Orts- und Landesebene, inner- und außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen und Hilfsvereinen. Prävention und Rehabilitation sind ein Arbeitsschwerpunkt.
Der zweite Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere,
- durch Arbeitsgruppen und Vorträge auf dem halbjährlichen Selbsthilfetag, sowie durch themenbezogene Vorträge an verschiedenen Orten, veranstaltet durch die ortsansässigen Selbsthilfegruppen
- Herausgabe von Merkblättern für Psychiatrie-Erfahrene
- die Durchsetzung von PatientInnenrechten in der Psychiatrie und vor Gericht
- die Mitglieder und angeschlossenen Organisationen fachlich, organisatorisch und juristisch zu beraten, und zwar in sozialrechtlichen und behindertenrechtlichen Angelegenheiten, und zur Durchsetzung von Ansprüchen vor der Verwaltungs- und/oder Sozialgerichtsbarkeit zu vertreten. Der Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW kann nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Verbandsklagerecht ausüben, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Die mildtätigen Zwecke werden verwirklicht durch Förderung der Personen, die im § 53 AO genannt sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Finanzierung
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erwirbt der Verband durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Zuwendungen.
- Der LPE NRW arbeitet in keiner Weise mit der Pharma-Industrie zusammen und nimmt weder direkt noch indirekt Geld und andere Zuwendungen von der Pharma-Industrie.
Damit ist keine Aussage über den Konsum oder Nichtkonsum von Psychopharmaka verknüpft. Dies ist die private Entscheidung jede/r/s Einzelnen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person werden, die Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie-Patientin war oder ist und die Ziele des Verbandes bejaht und unterstützt.
- Die Mitgliedschaft ist in Form einer Mehrfachmitgliedschaft begründet. Das heißt, sie beinhaltet die Mitgliedschaft im Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an einen der Vorstände bzw. an eins der Vorstandsmitglieder zu richten.
- Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Landesvorstand kann der/die AntragstellerIn innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung anrufen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Eine Beitragsrückgewährung findet nicht statt.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung seinen Beitrag länger als 1 Jahr nicht bezahlt hat.
- Der Vorstand kann ferner ein Mitglied, das den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt, mit sofortiger Wirkung ausschließen; er teilt den Ausschluss dem Mitglied schriftlich mit Begründung mit. Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen den Ausschluss Widerspruch einzulegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6 Beiträge
Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch eine anteilige Beitragsrückführung des BPE e.V.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert, der Vorstand diese für nötig hält oder wenn die Einberufung von 10% der Verbandsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
- Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung erweitert werden.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Eine Einladung per Email ist möglich, wenn das betreffende Mitglied dem vorher zugestimmt hat.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes und zuständig für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Gremien zur Erledigung bzw. Beschlussfassung übertragen sind.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mitgliederversammlung folgende Jahr
- die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes
- die Wahl von zwei KassenprüferInnen und die Genehmigung der Kassenprüfung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
- die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes
- Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in Einspruchsfällen
- Jedes Mitglied des Verbandes ist in der Mitgliederversammlung mit einer Stimme stimmberechtigt. Bei den Beschlüssen nach § 9 Abs. 2d) und e) sind die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnis-Protokoll anzufertigen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus 5 gleichberechtigten Mitgliedern, von denen je 2 den Verein gemeinschaftlich im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er kann von der Mitgliederversammlung um bis zu 2 weitere Mitglieder erweitert werden.
- Der Vorstand vertritt den Verband nach außen.
- Der Vorstand führt und koordiniert die Geschäfte des Verbandes. Er ist insbesondere zuständig für:
- Aufstellung und Abwicklung der Jahreshaushalte und Feststellung der Jahresrechnungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung
- Einstellung und Entlassung von hauptamtlichen MitarbeiterInnen
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme von Mitgliedern.
- Delegation eines Mitgliedes für den erweiterten Vorstand des BPE, den Zeitraum legt der Vorstand selber fest.
- Jedes Mitglied des Vorstandes hat zu mehreren örtlichen Selbsthilfegruppen Kontakt zu halten, um die Ortsgruppen über die Tätigkeit des Landesverbandes zu informieren und die besonderen Belange der jeweiligen Ortsgruppen in die Arbeit des Landesverbandes einzubringen.
- Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Vorstandes auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, sofern im Einzelfall kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Widerspricht ein Vorstandsmitglied, so kann ein Beschluss in der betreffenden Sache erst in der nächsten Vorstandssitzung gefasst werden.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann die nächste Mitgliederversammlung bei Bedarf eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der jeweilige Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Vorstandssitzungen sind öffentlich für Mitglieder, die sich eine Woche vorher anmelden.
- Zur Erledigung von besonderen Aufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise und Projektgruppen einsetzen, in denen auch sachkundige Nicht-Mitglieder beratend mitwirken können.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 11 Kassenprüfung UND Geschäftsjahr
- Jährlich hat mindestens eine Kassenprüfung durch 2 sachkundige Personen zu erfolgen.
- Die KassenprüferInnen werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
- Die KassenprüferInnen erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung.
- Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
§ 12 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
- Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 13 Auflösung
- Für den Beschluss, den Verband aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des mildtätigen oder gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen dem Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V. in Bonn zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken mit ähnlicher Zielsetzung zu verwenden hat.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 13. September 2003 in Bochum beschlossen, erste Änderung auf der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2006.