Abschaffung der Zwangsbehandlung
- Seit vielen Jahrzehnten sprechen sich Psychiatrie-Erfahrene in aller Welt gegen Zwangsbehandlung aus. Ein Beispiel ist die
- Ende November 2009 bat uns das Bundesverfassungsgericht um eine Stellungnahme zur geplanten Zwangsbehandlung eines Forensik-Insassen. Wir beauftragten den Berliner Rechtsanwalt Sebastian Scharmer mit der Abfassung dieser Stellungnahme. Im März 2011 erging das Urteil, welches die Zwangsbehandlung im vorgelegten Fall untersagte, einen Paragraphen des rheinland-pfälzischen Maßregelvollzugsgesetzes für ungültig erklärte und nahezu unüberwindliche Hürden für eine grundgesetzkonforme Regelung der Zwangsbehandlung aufstellte.
- Da das Land Rheinland-Pfalz als Erstes zu einer Abschaffung der Zwangsbehandlung aufgefordert war, aber die neue rot-grüne Landesregierung wenig Willen zeigte, die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts um zu setzen, besuchten wir die zuständige Psychiatrie-Referentin Frau Dr. Julia Kuschnereit auf der Jahrestagung unserer rheinland-pfälzischen Landesorganisation. Wir schrieben Frau Dr. Kuschnereit vorab einen Brief und verteilten auf der Tagung ein 2-seitiges Flugblatt.
- Im August 2011 urteilte das OLG Celle, dass Zwangsbehandlung zur Gefahrenabwehr unzulässig sei. Es hält den § 8 Abs. 1 Nds. MVollzG möglicherweise für verfassungswidrig.
- Im Oktober erklärt das BVerfG auch den entsprechenden Paragraphen im Baden-Württembergischen Unterbringungsgesetz für ungültig. Ende Oktober schrieb das "Komitee für Grundrechte und Demokratie" alle deutschen Landtagsabgeordneten an . Ein und eine
- lagen bei.
- Anfang Dezember schrieb der Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener ebenfalls alle deutschen Landtagsabgeordneten an.
- Am 20. Juni 2012 hat der Bundesgerichtshof Zwangsbehandlungen unter Betreuungsrecht für unzulässig erklärt.Die bestehenden Gesetze böten dafür schlicht keine Grundlage.
- Die Psychiatrie versucht verzweifelt, dass die Politik die Fortschritte der Rechtsprechung wieder rückgängig macht.
- Was Ihr tun könnt, dass die Politik beim Verbot der Zwangsbehandlung bleibt: